AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen GALVAdOR GmbH
2003

1.
Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Vertragsgrundlagen finden Anwendung auf alle Leistungen, die die Firma GALVAdOR GmbH nach den Weisungen des Kunden vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen der Firma GALVAdOR GmbH und dem Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:
• schriftliche besondere Vereinbarungen
• die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
• für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR
• für Werkverträge die Art. 363 ff. OR

2.
Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden der Firma GALVAdOR GmbH vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat die Firma GALVAdOR GmbH die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind der Firma GALVAdOR GmbH Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern. Die Firma GALVAdOR GmbH hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichung von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.

3.
Offerten, Vertragsabschluss
Mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten der Firma GALVAdOR GmbH, die nicht befristet sind, bleiben 60 Tage verbindlich. Verträge gelten als abgeschlossen, wenn die Firma GALVAdOR GmbH eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde die Offerte der Firma GALVAdOR GmbH schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.

4.
Ausführung
Die Firma GALVAdOR GmbH verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig nach dem Stand der heutigen Technik auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, so hat die Firma GALVAdOR GmbH diese dem Kunden zu melden. Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen zu erteilen. Die Firma GALVAdOR GmbH kann die aus den neuen Weisungen des Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.

5.
Lieferfristen
Vereinbarte Liefertristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferung Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald die Firma GALVAdOR GmbH diese Produktionsverzögerung dem Kunden schriftlich angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung.

6.
Prüfung, Abnahme, Nachbessererungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde das Werk zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 8 Tagen der Firma GALVAdOR GmbH schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt. Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde der Firma GALVAdOR GmbH Gelegenheit zu geben, selbst verschuldete Mängel, auf ihre Kosten zu beheben.

7.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten der Firma GALVAdOR GmbH.

8.
Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten des Kunden. Die Verpackung und das Gebinde werden von der Firma GALVAdOR GmbH besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die Anlieferung verwendet werden kann. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.

9.
Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von Teil – oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Die Firma GALVAdOR GmbH ist berechtigt, die veredelte Ware nur Zug um Zug gegen Barzahlung an den Kunden herauszugeben. Für Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tagen nicht erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage – ohne besondere Mahnung – ein Verzugszins von 8% pro Jahr geschuldet.

10.
Garantie / Haftung
Die Firma GALVAdOR GmbH gewährt für ihre Werke branchenübliche Qualität. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke besteht nicht. Bei der Veredelung von Klein- und Kleinstteilen ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5% zu rechnen. Jede Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus. Bei Schadenfällen, die sich aus der Beratungstätigkeit der Firma GALVAdOR GmbH ergeben, richtet sich die Haftung nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR. Die werkvertragliche Haftung der Firma GALVAdOR GmbH für Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt. Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser durch die Firma GALVAdOR GmbH verursacht und verschuldet wurde. Die Schadenersatzpflicht der Firma GALVAdOR GmbH ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist die Haftung der Firma GALVAdOR GmbH ausgeschlossen. Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet die Firma GALVAdOR GmbH nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

11.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Firma GALVAdOR GmbH in 2710 Tavannes, wobei der Firma GALVAdOR GmbH das Recht eingeräumt wird, ihre Ansprüche auch am Domizil des Kunden oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.